Fahrradbeleuchtung – sehen und gesehen werden
Wer bei Dunkelheit mit dem Fahrrad unterwegs sein möchte, muss sich an einige Vorschriften bezüglich der Beleuchtung halten. Egal ob in der Stadt oder auf dem Land, eine Beleuchtung des Rades ist sowohl gesetzlich vorgesehen, als auch für die Sicherheit des Fahrers und anderer Verkehrsteilnehmer unabdingbar.
Entgegen des Wissens vieler Nutzer sind ansteckbare Lichter, die sich durch ihre Praktikabilität immer größerer Beliebtheit erfreuen, als alleinige Lampen am Fahrrad nicht erlaubt, es sei denn es handelt sich um ein Rennrad mit einem Gewicht von weniger als elf Kilogramm. Für alle herkömmlichen Räder gilt: Die Lampen müssen fest am Fahrrad verankert sein und jeweils gleichzeitig mit einer Lichtmaschine betrieben werden.
Die batteriebetriebenen Anstecklichter können natürlich zusätzlich angebracht werden, aber die alleinige Verwendung ist in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung untersagt. Die Nennleistung der Lichtmaschine sollte mindestens drei Watt und die Nennspannung mindestens sechs Volt betragen. Der Anbau eines Dynamos bleibt also für verkehrstaugliche Fahrräder unerlässlich und ist eine verlässliche und wartungsarme Lichtquelle für mehr Sicherheit auf der Straße! Der einzige Nachteil des Dynamos: Wenn das Fahrrad steht, kann keine Energie erzeugt werden und die Lampen leuchten nicht. Hierfür gibt es aber unterstützende batteriebetriebene Rücklichter, die als Standlicht zusätzlich zur Beleuchtung mittels des Dynamos angebracht werden sollten. Moderne Rücklichter vereinen beide Lampenarten.
Auch die Farbe der Leuchten ist gesetzlich vorgegeben. Die Vorderlampe darf ausschließlich weiß leuchten, die Schlussleuchte muss rotes Licht ausstrahlen. Neben den Leuchten gilt es auch sein Fahrrad mit passenden Strahlern zu bestücken. Unterstützend zum Scheinwerfer muss ein weißer Rückstrahler an der Vorderseite des Fahrrades angebracht sein. An der Rückseite des Fahrrades werden zwei rote Strahler verlangt, wobei ein Strahler nicht weiter als sechzig Zentimeter vom Boden entfernt sein darf. Der zweite Strahler soll ein Großflächenstrahler sein, der in vielen Fällen am Gepäckträger befestigt ist. Allerdings muss vor allem hier darauf geachtet werden, dass weder Strahler noch Leuchten verdeckt werden, etwa durch viel oder loses Gepäck auf dem Gepäckträger. Doch auch von der Seite soll der Radfahrer sichtbar sein. Hier sind je zwei gelbe Reflektoren für jedes Rad Pflicht. Die sogenannten „Katzenaugen“ gibt es heutzutage in verschiedenen Formen. Auch die Pedale werden durch zwei gelbe Reflektoren nach vorn und hinten für Autofahrer in der Dunkelheit kenntlich gemacht.
Moderne Beleuchtungssysteme für Fahrräder vereinen die herkömmliche Dynamobeleuchtung mit dem besonders sicheren Standlicht und sind nicht durch reine batteriebetriebene Ansteckbeleuchtung zu ersetzen. Jeder sollte seiner Sicherheit und dem Fahrspaß zuliebe die gesetzlichen Vorschriften beachten um sicher anzukommen!
Die genaue Straßenverkehrsordnung kann zum Beispiel bei Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club (www.adfc.de) oder beim Bund Deutscher Radfahrer e. V. (BDR) nachgelesen werden.
Update: Bei der Fahrradbeleuchtungsvorschrift hat sich 2013 was geändert. Kann hier nachgelesen werden
Zum Thema Licht:
Die Sichtbarkeit kann mit Leuchtwesten noch erhöht werden